CORONA
Maßnahmenpaket bis zum 31.12.2021 verlängert!
Die Bundesregierung hat das 5-Punkte Maßnahmenpaket zur Stärkung der deutschen Exportwirtschaft in der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die aktuellen Rechtsgrundlagen des Freistaat Bayern sind auf dessen Internetseite veröffentlicht.
Wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zusammengestellt. Zur Website
Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und des Freistaat Bayern sowie ergänzende Hilfsprogramme/ -maßnahmen für Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind.
Bund und Länder bringen Härtefallhilfen auf den Weg
Wichtige Ergänzung der Unternehmenshilfen.
Bund und Länder haben sich auf die Ausgestaltung von Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
DAS ZIEL DER HÄRTEFALLHILFEN:
Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Wirtschaftshilfen. Sie sollen diejenigen Unternehmen unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.
WER KANN EINEN ANTRAG STELLEN?
Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern.
ANTRAGSSTELLUNG- UND BEWILLIGUNG DER HÄRTFALLHILFEN:
Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also bspw. über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.
Info: Sobald uns weitere Informationen zu den Härtefallhilfen vorliegen, halten wir Sie hier auf dem Laufenden.
Oktoberhilfe ab sofort beantragen
Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen der Bayerischen Lockdown-Hilfe (Oktoberhilfe) eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen und Soloselbständige, die schon vor dem am 2. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem regionalen Lockdown (Landkreis Berchtesgadener Land, Landkreis Rottal-Inn, Stadt Augsburg, Stadt Rosenheim) betroffen waren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Die Oktoberhilfe wird zeitanteilig für die Dauer des Lockdowns in den nachfolgenden Landkreisen gewährt:
- Stadt Rosenheim (Lockdown ab 30. Oktober 2020)
Anträge können ausschließlich über die bundeseinheitliche Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Die Antragsfrist endet am 30. April 2021.
Informationen für Grenzpendler (mit Antrag)
Einreisebeschränkungen: Ausnahmen für systemrelevante Betriebe möglich
Städtische Betriebe sollen sich beim Ordnungsamt melden!
Überbrückungshilfe II und III
Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen.
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Informationen zur Förderung finden Sie hier
(Oktober)-/November-/Dezemberhilfe
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.
Informationen zur Förderung finden Sie hier
Die „Bayerische Lockdown-Hilfe“ (Oktoberhilfe) wird im Rahmen der Novemberhilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) beantragt. Für die Bewilligung zuständig ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Die Lockdown-Hilfe wird zeitanteilig für die Dauer des Lockdowns gewährt: Stadt Rosenheim (Lockdown ab 30. Oktober 2020)
Maßnahmenpaket der Stadt Rosenheim
Maßnahmen mit sofortiger Wirkung
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rosenheim hat am 24.03.2020 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen, dass von der Coronavirus-Pandemie direkt betroffene heimische Unternehmen und Gewerbetreibende für den Rest des Jahres die Stundung speziell der Gewerbesteuer beantragen können. Ziel dieser Maßnahme ist die Sicherstellung der Liquidität der Betriebe.
Zum Antragsformular auf Stundung der Gewerbesteuer.
Alternativ kommt die Reduzierung von Gewerbesteuervorauszahlungen für das laufende Jahr 2020 in Betracht. Hierzu sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden.
Antragsformular zur Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt
Die beiden genannten Maßnahmen sollen für alle Betriebe gelten, die in der Corona-Krise einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Bei Stundungen bis 31. Dezember 2020 sind als Erleichterung bei der Antragstellung betriebswirtschaftliche Nachweise nicht erforderlich. Die Gewährung erfolgt umgehend und unbürokratisch.
Maßnahmen städtischer Tochterunternehmen
Städtische Tochterunternehmen bieten als dritte Maßnahme im Einzelfall an, regelmäßig wiederkehrende finanzielle Belastungen zu reduzieren. Hierzu stehen als Ansprechpartner bei den Stadtwerken Rosenheim die jeweiligen Kundenbetreuer zur Verfügung. Die Veranstaltungs- und Kongress GmbH bietet als Beitrag zur Kostenentlastung zum 31.03.2020 Sonderkündigungsrechte für angemietete Stellplätze in den Parkhäusern an.
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Geschäftskunden können von einem Tag auf den anderen in eine neue Wunschbandbreite wechseln. Aufgrund der aktuellen Situation ist das auch mit einer Sonderlaufzeit für nur drei Monate möglich.
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Unterstützung auch im Anschluss an die akute Krisenphase
Nach dem Wiederanlaufen der wirtschaftlichen Aktivitäten geht es darum, die Rosenheimer Innenstadt wirksam wieder zu beleben. Das schafft dem städtischen Einzelhandel und der Gastronomie die Möglichkeit, Umsatzausfälle wieder aufzuholen. Dazu prüft das Stadtmarketing in Abstimmung mit dem Citymanagement und dem Handelsverband, ob der am 29. März ausfallende Frühlingsmarkt nach Abschluss der Corona-Krise nachgeholt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass das bayerische Sozialministerium solche Nachholungen zulässt.
Als sechsten Punkt schlägt die Stadt vor, nach Wiederöffnung der Geschäfte zumindest vorübergehend den „Langen Donnerstag“ wieder einzuführen. Die einheitliche Ladenöffnung bis 20 Uhr ist nicht genehmigungspflichtig. Grundvoraussetzung hierfür wäre eine breite Beteiligung des innerstädtischen Handels. Ob zur Förderung der Innenstadt der „lange Donnerstag“ für einige Wochen mit Gratisparken von 18 bis 20 Uhr einhergehen kann, soll vom Stadtrat entschieden werden.
Umsatzsteuersenkung
Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets haben sich Union und SPD auf eine Senkung der Umsatzsteuer verständigt. In der Praxis stellen sich zahlreiche Fragen, wer in welcher Konstellation von den Änderungen betroffen ist, wer profitiert und wer nicht.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer.
FAQs zur Befristeten Umsatzsteuersenkung
Steuererleichterungen für Unternehmen
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat dazu ein entsprechendes Antragsformular veröffentlicht. Dies betrifft zum Einen die Herabsetzung von Vorauszahlungen/des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Zum Anderen können vereinfachte Stundungsregelung für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden.
Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Da derzeit der Publikumsverkehr in den Servicezentren an den bayerischen Finanzämtern vorsorglich eingestellt ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 049/20 des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat), werden die Antragsstellenden gebeten, Anträge schriftlich per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts oder per Telefax an das Finanzamt zu richten.
LfA-Schnellkredite
Seit Mai können bayerische Kleinunternehmen über ihre Hausbanken die Schnellkredite beantragen, um die Coronakrise besser zu überstehen.
Um die Liquiditätsengpässe zu überbrücken, können Unternehmer jetzt rasch und ohne Sicherheiten diesen besonderen LfA-Kredit erhalten.
KfW-Schnellkredit 2020
Das Wichtigste in Kürze
- Unternehmen mit mehr als 10 MA
- Für Anschaffungen und laufende Kosten
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos
Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit weißt darauf hin, dass die Hürden für Kurzarbeitergeld deutlich gesenkt worden seien.
Antrag auf Kurzarbeit und weitere Informationen
Unterstützung für Existenzgründungen
Die Bundesregierung bietet ein umfangreiches Maßnahmenbündel für kleine und mittlere Unternehmen sowie Gründungsunternehmen an, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen zu wirken.
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Handwerk
Die HWK für München und Oberbayern unterstützt Sie und hat alle branchenrelevanten Informationen zusammengestellt.
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Industrie & Handel
Die IHK für München und Oberbayern informiert auf ihrer Website über relevante Regelungen und erteilt Auskünfte an Unternehmen unter der Telefonnummer 089 5116-0
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Das Kopetenzzentrum Handel gibt Hilfestellungen zum Thema Online durchstarten. Anleitungen, Videos und direkte Ansprechpartner finden Sie auf der Website.
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Aktuelle Informationen des Handelsverbandes werden auf deren Website regelmäßig aktualisiert.
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Der ServiceCenter Corona-Pandemie des vbw hat einige Informationen zusammgestellt.
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Soloselbstständige und Kulturschaffende
Die weitreichende Absage von Veranstaltungen aufgrund der weiteren Ausbreitung des Coronavirus (2019-nCoV) führt in vielen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft zu Umsatzausfällen und finanziellen Härten.
Das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (bayernkreativ) informiert über Soforthilfen und Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen aus der Kreativwirtschaft.
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Die Künstlersozialkasse trägt ebenso dazu bei, die Situation für ihre Versicherten und für die abgabepflichtigen Unternehmen abzufedern, soweit dies möglich ist. Welche konkreten Maßnahmen die KSK ihren Mitgliedern bietet finden Sie online auf der Website.
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Auch das Kultusministerium des Bundes hat den Kultureinrichtungen, Künstlerinnen und Künstler Unterstützung zugesichert.
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Corona-Nothilfe-Programm für GEMA-Mitglieder
Um die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bestmöglich abzufedern, haben Vorstand und Aufsichtsrat der GEMA ein Nothilfe-Programm für GEMA-Mitglieder beschlossen, innerhalb dessen Komponisten, Textdichter und Musikverleger finanzielle Unterstützung bei der GEMA beantragen können. Das Nothilfe-Programm besteht aus zwei Säulen:
1. „Schutzschirm LIVE“
2. „Corona-Hilfsfonds“ (bereits ausgeschöpft)
Tourismus, Hotel- & Gaststätten
Der Dehoga informiert auf seiner Website zum Coronavirus. Gastgeber finden unter anderem den Sachstand, Auflagen und Verbote sowie Fördermöglichkeiten für die Branche.
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Der Deutsche Tourismusverband hat ein FAQ für Gastgeber heraus gegeben.
Für die Gästeführer gibt es ebenfalls eine rechtliche Erläuterung vom Bundesverband der Gästeführer.
Auch das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes stellt Informationen zur Verfügung.
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Tätigkeitsverbot aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
Wird Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Weitere Informationen.
Allgemeine Informationen
Bundeswirtschaftsministerium: Informationen für Unternehmen und Hotline für Unternehmen
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK): Welche Auswirkungen hat der Virus auf die deutsche Wirtschaft?
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Corona-Virus
Landesgesundheitsamt oder Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Coronavirus – Aktuelle Informationen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus