Waffen, Sprengstoff, Feuerwerk
Persönliche Vorsprache nur nach telefonischer Terminvereinbarung
Informationen zur Waffenrechtsänderung
Merkblatt zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (keine abschließende Auflistung der Änderungen)
FAQ zum 3. Waffenänderungsgesetz (externer Link zum StmI)
Aktuelles im Waffenrecht (externer Link zum StmI)
Formulare:
- Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse
- Anzeige für deaktivierte Schusswaffen gem. § 37d WaffG
Allgemeinverfügung:
- über die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagdausübung vom 03.06.2020
über die Verwendung von Nachtsichttechnik zur Bejagung von Schwarzwild vom 03.06.2020
Merkblatt BKA zu Nachtsichtvor- und aufsatzgeräte
Flyer zur NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID)
Im Nationalen Waffenregister (NWR) werden alle wichtigen Informationen zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen in privatem und gewerblichem Besitz gespeichert. Wenn Sie als natürliche Person eine waffenrechtliche Erlaubnis oder eine Waffe besitzen, können Sie Auskunft darüber verlangen, welche Daten von Ihnen im Register gespeichert sind. Ihren Antrag stellen Sie schriftlich, online oder persönlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA).
Waffenwesen
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition bedarf einer Erlaubnis. Die Stadtverwaltung Rosenheim ist zuständig, wenn sich Ihr Hauptwohnsitz im Stadtgebiet befindet (Landkreisbewohner wenden sich bitte an das Landratsamt Rosenheim).
Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung:
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis
Die Waffenbesitzkarte ist persönlich zu beantragen!
Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis / Reisepass
- Bedürfnisbescheinigung
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis (z. B. Rechnung / Fotos des Waffenschrankes mit Typenschild)
Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung wird durch die Behörde geprüft (ggf. unter Einholung eines fachärztlichen Gutachtens).
Ein Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses ist vom Antragsteller zu erbringen.
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Weitere Infos zur Waffenaufbewahrung können Sie auch der Broschüre des Bayerischen Landeskriminalamtes “Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition“ entnehmen.
Gebühren für waffenrechtl. Erlaubnisse: | ab 01.07.2012 |
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WBK f. Jäger (Langwaffen), Sportschützen | 30,00 € |
bei Ersterteilung | 60,00 € |
WBK f. Jagdanwärter, Ersatzbescheinigungen | 60,00 € |
WBK f. Erben | 40,00 € |
WBK f. Waffensammler | 150,00 € |
Munitionserwerbsschein | 40,00 € |
Eintrag von Waffen in WBK | 15,00 € (für die erste Waffe, 7,50 € für jede weitere) |
Austrag von Waffen aus WBK | 10,00 € (für die erste Waffe, 7,50 € für jede weitere) |
kleiner Waffenschein | 100,00 € |
Europäischer Feuerwaffenpass | 50,00 € |
Änderungen/ Verlängerung des Europ. FWP | 15,00 € |
Online-Verfahren
zum Online Antrag: Kleiner Waffenschein
Hinweise und Voraussetzungen für die Nutzung des Online-Verfahrens finden Sie im Bürgerserviceportal der Stadt Rosenheim.
PDF-Formulare
- Antrag WBK 205 KB
- Antrag WBK Jäger92 KB
- Antrag WBK Biathlet149 KB
- Antrag WBK Erben213 KB
- Verlusterklärung119 KB
erlaubnisfreie Waffen:
Ausgenommen von der Waffenbesitzkartenpflicht sind Gas- und Schreckschusswaffen, Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.
Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden. Nähere Auskünfte können Ihnen die entsprechenden Waffenhändler- bzw. geschäfte geben.
Das Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) dieser Waffen ist jedoch erlaubnispflichtig!
Hierfür ist ein kleiner Waffenschein zu beantragen.
Sprengstoffwesen
Voraussetzungen:
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis
- geeignete Lagerstätte
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) erteilt. Sie berechtigt grundsätzlich zum Erwerb und Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe.
In der Regel sind dies:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder
- Nitrozellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Antrag für Erlaubnis nach § 27 SprengG
Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG
Die Erlaubnis ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt. Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung wird vor der Erteilung der Erlaubnis durch die Dienststelle geprüft. Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden.
Bei Lehrgangsbeginn ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
Dieser Antrag für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung muss rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 Wochen) gestellt werden.
Mitzubringen sind:
- Personalausweis / Reisepass,
- Lehrgangsbescheinigung,
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
- Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
Gebühren | ab 01.05.2014 |
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Ersterteilung | 140,00 € |
Verlängerung | 70,00 € |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | 70,00 € |
Feuerwerke
Die Stadt Rosenheim weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper) grundsätzlich nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. des darauffolgenden Jahres zulässig ist.
Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres und der ordnungsgemäße Umgang. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungwidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Feuerwerke anlässlich eines Geburtstages, Hochzeit o.ä. und das sogenannte "Hochzeitsschießen" unter dem Jahr sind grundsätzlich nicht zulässig.